Zuschuss

Rückbau von Wohngebäuden

Wenn Sie den Rückbau leerstehender Wohngebäude planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Stand 17.04.2026 Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Förderdatenbank Bund, Länder und EU

Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Der Freistaat Sachsen unterstützt den Rückbau von leerstehenden Wohngebäuden mit einem Zuschuss. Gefördert werden nur Maßnahmen, wenn das Gebäude dauerhaft nicht mehr benötigt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zuschuss kann für Abbruch, Demontage und weitere notwendige Arbeiten rund um den Rückbau genutzt werden.

Zur Förderung gehören auch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen, der Abtransport und die Entsorgung des Abbruchmaterials sowie einfache Begrünung nach dem Rückbau. Auch notwendige Baunebenkosten, die Freimachung von Wohnungen und Schäden an Nachbarhäusern können mitgefördert werden. Die Förderung beträgt bis zu 50 Euro pro Quadratmeter zurückgebauter Wohnfläche.

Anträge müssen zu festgelegten Fristen gestellt werden. Zuständig ist die Sächsische Aufbaubank.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist vor allem für Gemeinden sinnvoll, die leerstehende Wohngebäude zurückbauen wollen. Gemeinden können die Mittel auch an Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer weiterleiten. Das kann für Zweckverbände, Landkreise, Kirchen sowie private Eigentümerinnen und Eigentümer interessant sein. Wichtig ist, dass die Maßnahme den Vorgaben der Förderung entspricht.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • zu festgelegten Fristen
  • Ansprechpunkt
    • Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Antragsberechtigt sind Gemeinden
    • Die Gemeinde muss über ein höchstens 10 Jahre altes integriertes Stadtentwicklungskonzept verfügen
    • Die Rückbaumaßnahme muss außerhalb eines Städtebaufördergebietes durchgeführt werden
    • Die Maßnahme muss aufgrund der erwarteten demografischen Entwicklung erforderlich sein
    • Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer muss auf mögliche planungsschadensrechtliche Entschädigungsansprüche verzichten
    • Es muss für mindestens 10 Jahre auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Mietwohngebäuden verzichtet werden
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • Die Rückbaumaßnahme darf nicht innerhalb eines Städtebaufördergebietes liegen
  • Anbieter der Förderung
    • Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
  • Thema der Förderung
    • Rückbau von Wohngebäuden

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

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