Zuschuss

Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 Teil B Landesmittelförderung

Wenn Sie investive Vorhaben für eine grüne Infrastruktur in Wohngebieten mit bis zu EUR 100.000 Gesamtkosten oder Maßnahmen zur Lärmminderung mit bis zu EUR 200.000 Gesamtkosten planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Stand 15.04.2026 Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Förderdatenbank Bund, Länder und EU

Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Die Förderung unterstützt Vorhaben in Sachsen, die das Stadtgrün stärken oder Lärm mindern. Es gibt Geld für investive Maßnahmen wie Grün- und Freiflächen, Fassadenbegrünung oder extensive Dachbegrünung. Auch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sowie bestimmte Planungen zur Lärmminderung können gefördert werden.

Die Förderung wird als Zuschuss vergeben. Für Stadtgrünmaßnahmen gelten bestimmte Obergrenzen bei den Gesamtausgaben. Für Lärmminderungsmaßnahmen gelten ebenfalls feste Obergrenzen und ein möglicher Förderanteil von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Er wird online über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank eingereicht. Die Maßnahme muss in Sachsen umgesetzt werden und bestimmte fachliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für Kommunen, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften. Sie passt für Vorhaben, die Grünflächen verbessern oder Lärm an stark belasteten Straßen verringern sollen. Auch für konzeptionelle Maßnahmen zur Lärmminderung kann sie geeignet sein.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • Vor Beginn der Maßnahme
  • Ansprechpunkt
    • Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Umsetzung der Maßnahme in Sachsen
    • Je nach Vorhaben antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften
    • Bei Stadtgrünmaßnahmen und aktiven Lärmschutzmaßnahmen: Eigentum, Erbbaurecht oder Einverständniserklärung für die Fläche
    • Bei Lärmminderungsmaßnahmen: aktueller Lärmaktionsplan, Nachweis der Lärmbelastung und notwendige Genehmigungen
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • Stadtgrünmaßnahmen außerhalb von Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    • Stadtgrünmaßnahmen innerhalb einer zusammenhängenden landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder innerhalb eines Waldes
    • Dach- und Fassadenbegrünungen an Gebäuden, die vor dem 31.12.2018 errichtet wurden, sind nur unter den genannten Bedingungen möglich
    • Dachbegrünungen unter 50 Quadratmetern Vegetationsfläche
  • Anbieter der Förderung
    • Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
  • Thema der Förderung
    • Stadtgrün
    • Lärmminderung
    • Radonreduzierung

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

foerderkalender.de ist nicht Anbieter dieser Fördermaßnahme.