Zuschuss

Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention

Wenn Sie in Niedersachsen eine Einrichtung für Sucht und Suchtprävention betreiben oder betreiben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Stand 12.04.2026 Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Förderdatenbank Bund, Länder und EU

Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Das Land Niedersachsen unterstützt Fachstellen für Sucht und Suchtprävention mit einem Zuschuss. Die Förderung hilft dabei, Hilfen für suchtgefährdete und suchtkranke Menschen zu verbessern. Gefördert werden Maßnahmen, die zu den Aufgaben einer Fachstelle gehören. Dazu zählen vor allem Prävention, Präventionsberatung, Beratung und Betreuung. Auch nachgehende Beratung und Integrationshilfe können dazugehören.

Der Zuschuss wird nach einem festen Berechnungsschlüssel berechnet. Dabei spielt die Einwohnerzahl eine Rolle. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Es muss zum Beispiel ein Bedarf für die Einrichtung bestehen. Außerdem braucht die Einrichtung ein fachliches Konzept, passende Räume und qualifiziertes Personal.

Der Antrag muss bis spätestens zum 30. Juni für das folgende Jahr gestellt werden. Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Die Förderung gilt für Einrichtungen in Niedersachsen.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für gemeinnützige Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger. Auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sie nutzen, wenn sie freie Träger sind. Geeignet ist die Förderung für Stellen, die Suchtberatung und Suchtprävention anbieten oder aufbauen wollen. Sie richtet sich an Einrichtungen, die Menschen mit Suchtproblemen oder Suchtgefährdung unterstützen.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • bis spätestens 30. Juni für das folgende Jahr
  • Ansprechpunkt
    • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Bedarf für die Einrichtung muss bestehen
    • wissenschaftlich begründetes schriftliches Konzept
    • Nutzung des gesamten Präventions- und Hilfesystems
    • geeignete räumliche Ausstattung
    • Öffnung an Werktagen zu festen Zeiten
    • fachlich qualifiziertes Personal
    • Leitung durch eine entsprechende Fachkraft
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • kein nachgewiesener Bedarf
    • fehlendes fachliches Konzept
    • unzureichende Räume
    • kein qualifiziertes Personal
  • Anbieter der Förderung
    • Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
  • Thema der Förderung
    • Sucht und Suchtprävention

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

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