Zuschuss

Erhöhte Familienbeihilfe

Die Förderung soll Familien mit erheblich behinderten Kindern finanziell zusätzlich unterstützen. Sie wird als Erhöhungsbetrag zur allgemeinen Familienbeihilfe ausbezahlt.

Stand 25.07.2026 Kalender-Erinnerung verfügbar  Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: oesterreich.gv.at Förderregion: Österreich

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung soll Familien mit erheblich behinderten Kindern finanziell zusätzlich unterstützen. Sie wird als Erhöhungsbetrag zur allgemeinen Familienbeihilfe ausbezahlt.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist für Familien sinnvoll, die bereits Anspruch auf Familienbeihilfe haben und ein erheblich behindertes Kind versorgen. Voraussetzung ist, dass der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 Prozent beträgt oder das Kind dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Wie funktioniert die Förderung?

Die Förderung ist ein Zuschuss. Sie beträgt ab 1. Jänner 2025 monatlich 189,20 Euro und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Nach der Antragstellung wird die Behinderung grundsätzlich durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt; bei erheblich behinderten Kindern bis zum 18. Lebensjahr können dafür auch Daten aus dem Behindertenpassverfahren verwendet werden. Eine rückwirkende Zuerkennung ist möglich, höchstens aber für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Eine rückwirkende Gewährung ist höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich. Wenn nach einem Arbeitsversuch das Einkommen in einem Kalenderjahr wieder unter die maßgebliche Einkommensgrenze fällt, muss für das Wiederaufleben des Anspruchs ein neuer Antrag gestellt werden.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Kein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe nicht erfüllt sind, also wenn weder ein Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vorliegt noch eine dauerhafte Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bei einem Arbeitsversuch besteht für jenes Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze übersteigt. Außerdem setzt die erhöhte Familienbeihilfe voraus, dass die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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