Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll inhaltlich und technologisch hochwertige, kreative und innovative XR-Projekte in Bayern unterstützen. Sie soll den Medien-, Kultur- und Digitalsektor stärken und auch neue Talente fördern. Außerdem soll die Präsentation geförderter XR-Projekte auf Festivals, Messen und Konferenzen möglich gemacht werden.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Entwicklerinnen und Entwickler, Produzentinnen und Produzenten, Filmschaffende und Künstlerinnen und Künstler mit XR-Projekten. Auch Projekte aus Virtual Reality, Augmented Reality, Mixed Reality, immersive Soundprojekte und immersive audiovisuelle Inhalte können passen. Für Bildungs- und Trainingsinhalte gelten zusätzliche fachliche Anforderungen.
Wie funktioniert die Förderung?
Es gibt Zuschüsse und bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen. Die Entwicklung vom Konzept bis zum ersten Prototyp wird als Zuschuss gefördert, die Produktion als Förderdarlehen, und die Präsentation auf Festivals, Ausstellungen, Messen und Konferenzen ebenfalls als Zuschuss. Für die Entwicklung sind bis zu 80 % der Kosten möglich, für die Produktion bis zu 50 %, und für die Verbreitung bis zu 80 % der Kosten.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Anträge für Entwicklung und Produktion können nur in den jeweiligen Einreichfristen gestellt werden; diese dauern in der Regel zwei Wochen. Für die Verbreitungsförderung ist eine laufende Antragstellung möglich. Die Gesamtfinanzierung muss innerhalb von neun Monaten nach der Förderempfehlung nachgewiesen werden, und mit den Arbeiten muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Förderzusage begonnen werden; für das fertige Konzept in der Entwicklungsförderung gilt eine Frist von sechs Monaten ab Auszahlung der ersten Rate.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Nicht gefördert werden Projekte, die bereits nach den Richtlinien für digitale Spiele eingereicht wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, sowie Antragstellende, die einer früheren Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind. Eine Förderung ist außerdem ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck bereits Mittel aus anderen Quellen des Freistaats Bayern fließen. Für Verbreitungsförderung gilt zusätzlich: Das Projekt muss bereits vom FFF Bayern gefördert worden sein, es braucht eine Einladung durch den Veranstalter, und die Kosten dürfen nicht vollständig von Veranstalter oder Dritten übernommen werden.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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