Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren; Beantragung einer Kostenerstattung

Hörbehinderte Menschen haben das Recht die Deutsche Gebärdensprache in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden. Sie können für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden gegenüber Behörden oder Gerichten sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule eine Kostenerstattung beantragen.

Stand 11.06.2026 Kalender-Erinnerung verfügbar  Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: BayernPortal Förderregion: Bayern

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Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Hörbehinderte Menschen haben das Recht, die Deutsche Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren zu nutzen. Sie können eine Kostenerstattung für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden beantragen, wenn sie mit Behörden oder Gerichten kommunizieren müssen. Auch hör- oder sprachbehinderte Eltern von nicht hör- oder sprachbehinderten Kindern können diese Unterstützung in Anspruch nehmen, um mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen zu kommunizieren.

Die Förderung deckt die notwendigen Kosten für Gebärdensprachdolmetschende sowie für Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer ab. Auch Fahrtkosten und andere notwendige Auslagen werden erstattet. Die Erstattung erfolgt nach den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Um die Förderung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise die Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte. Zudem müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden, um die Kostenerstattung zu beantragen.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für hörbehinderte Menschen, die in Verwaltungsverfahren auf Gebärdensprache angewiesen sind. Auch hör- oder sprachbehinderte Eltern, die mit Bildungseinrichtungen kommunizieren müssen, können von dieser Förderung profitieren.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist: keine Angabe
  • Ansprechpunkt: Kreisverwaltungsbehörden
  • mögliche Kriterien für eine Förderung:
    • Hör- oder Sprachbehinderung
    • Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
    • Nachweis über Aufwendungen
  • mögliche Ausschlusskriterien: keine Angabe
  • Anbieter der Förderung: Kreisverwaltungsbehörden
  • Thema der Förderung: Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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