Zuschuss

Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

Die Förderung soll Schülerinnen und Schülern helfen, wenn sie wegen des Schulbesuchs außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen müssen. Sie unterstützt die Kosten für Heim und Fahrt, wenn der tägliche Weg zur Schule nicht zumutbar ist und kein passender Schulplatz in zumutbarer Nähe möglich war.

Stand 25.07.2026 Nächste Abgabefrist 31.05.2027   Quelle: oesterreich.gv.at Förderregion: Österreich

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung soll Schülerinnen und Schülern helfen, wenn sie wegen des Schulbesuchs außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen müssen. Sie unterstützt die Kosten für Heim und Fahrt, wenn der tägliche Weg zur Schule nicht zumutbar ist und kein passender Schulplatz in zumutbarer Nähe möglich war.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist für ordentliche Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe gedacht, die eine österreichische Schule besuchen. Sie ist auch für bestimmte andere Schulformen sinnvoll, zum Beispiel für Schulen mit Internatspflicht oder für semestergegliederte Schulen. Außerdem müssen die Antragstellenden bestimmte Staatsangehörigkeits- oder Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen und sozial bedürftig sein.

Wie funktioniert die Förderung?

Es handelt sich um einen Zuschuss. Die Heimbeihilfe hat einen jährlichen Grundbetrag, der je nach besonderen Umständen erhöht oder verringert werden kann; zusätzlich gibt es eine Fahrtkostenbeihilfe, die bei Anspruch auf Heimbeihilfe automatisch zuerkannt wird. Der Antrag kann online mit Schulbestätigung oder in Papierform gestellt werden.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Der Antrag muss bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres gestellt werden. Bei semestergegliederten Schulen gilt: bis 31. Dezember für das Wintersemester und bis 31. Mai für das Sommersemester. Wer die Frist versäumt, erhält die Beihilfe nur anteilig gekürzt.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Die Förderung gibt es nur, wenn der tägliche Hin- und Rückweg zur Schule nicht zumutbar ist und eine Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule mit zumutbarem Weg nicht möglich war. Außerdem muss ein Wohnortswechsel in die Nähe des Schulortes zum Zweck des Schulbesuchs vorliegen und die soziale Bedürftigkeit gegeben sein. Der Schulbesuch muss vor dem 35. Geburtstag begonnen haben, in bestimmten Fällen vor dem 40. Geburtstag.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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