Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Bei dieser Förderung geht es um einen Parkausweis mit Parkerleichterungen für bestimmte berufliche Tätigkeiten. Er kann auf Antrag von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Bayern ausgestellt werden. Die Erleichterung gilt höchstens drei Jahre. Sie ist nur für bestimmte Fahrzeuge gedacht, wenn das Parken in normaler Entfernung nicht zumutbar ist und das Fahrzeug für die Arbeit unbedingt gebraucht wird.
Der Parkausweis ist orange und zeigt an, für welchen Bereich er gilt. Er kann für Handwerker, Handelsvertreter oder Personen im sozialen Dienst ausgestellt werden. Die Nutzung ist an klare Regeln gebunden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet oder stark behindert werden. Bestimmte Parkverbote und reservierte Flächen dürfen nicht genutzt werden.
Die Parkerleichterung ist nur eine Ausnahmegenehmigung. Sie ersetzt keine allgemeine Parkberechtigung. Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden. Nähere Einzelheiten können dort erfragt werden.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Sinnvoll ist sie für Handwerksbetriebe, Handelsvertreter und Personen im sozialen Dienst, die ihr Fahrzeug für die Arbeit dringend brauchen. Das gilt zum Beispiel, wenn Werkzeug, Materialien oder Musterstücke transportiert werden müssen. Auch für ambulante Pflege oder ähnliche Betreuungsaufgaben kann sie wichtig sein. Sie hilft vor allem dann, wenn in der Nähe kein anderer Parkplatz verfügbar ist.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- Keine Angabe
- Ansprechpunkt
- Kreisverwaltungsbehörden
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- Tätigkeit im Handwerk oder eine vergleichbare Tätigkeit
- Mitführen von Werkzeug, Materialien oder Musterstücken, die für die Arbeit nötig sind
- Tätigkeit im sozialen Dienst, zum Beispiel in der ambulanten Pflege
- Das Fahrzeug muss für die Arbeit unbedingt erforderlich sein
- In zumutbarer Entfernung darf kein anderer Parkraum verfügbar sein
- mögliche Ausschlusskriterien
- Dritte dürfen nicht gefährdet oder erheblich behindert werden
- Gehwege müssen eine nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m behalten
- Reservierte Parkplätze für Schwerbehinderte dürfen nicht benutzt werden
- Parken oder Halten in bestimmten verbotenen Bereichen ist unzulässig
- Anbieter der Förderung
- Kreisverwaltungsbehörden
- Thema der Förderung
- Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.
foerderkalender.de ist nicht Anbieter dieser Fördermaßnahme.