Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Diese Förderung unterstützt Lehrbetriebe, wenn Lehrlinge ein Auslandspraktikum oder einen vorbereitenden Sprachkurs machen. Gefördert werden dabei verschiedene Kosten rund um den Aufenthalt im Ausland. Dazu gehören zum Beispiel Aufenthaltskosten, Sprachkurskosten und die einmalige An- und Abreise. Außerdem wird das Bruttolehrlingseinkommen für die Zeit im Ausland ersetzt. Der Lehrling erhält zusätzlich 15 Euro pro Aufenthaltstag im Ausland.
Die Förderung soll die Qualität in der Lehrausbildung verbessern. Ein Sprachkurs wird nur gefördert, wenn er mit einem geplanten Auslandspraktikum zusammenhängt. Wenn das Praktikum mit Urlaub verbunden ist, wird nur der berufsbezogene Teil berücksichtigt. Der Antrag muss nach Abschluss des Praktikums oder Sprachkurses rechtzeitig gestellt werden.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Lehrbetriebe, die ihren Lehrlingen einen Auslandsaufenthalt ermöglichen wollen. Sie passt besonders gut, wenn ein Lehrling im Ausland praktische Erfahrungen sammeln oder einen Sprachkurs besuchen soll. Auch für Lehrlinge kann sie hilfreich sein, weil sie den Aufenthalt finanziell absichert. Nicht geeignet ist sie für Stellen, die von der Förderung ausgeschlossen sind.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- 3 Monate nach Abschluss des Praktikums oder des Sprachkurses
- Ansprechpunkt
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- Lehrbetrieb mit aufrechtem Lehrvertrag
- Auslandspraktikum oder vorbereitender Sprachkurs
- Sprachkurs nur mit Bezug zu einem geplanten Auslandspraktikum
- mögliche Ausschlusskriterien
- Gebietskörperschaften
- politische Parteien
- Ausbildungseinrichtungen
- selbstständige Ausbildungseinrichtungen
- Anbieter der Förderung
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich
- Thema der Förderung
- Lehrlinge
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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