Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Die Förderung unterstützt Schulungen zum Thema Social Media im Betrieb. Es handelt sich um einen Zuschuss zu den Kurskosten. Die Förderung gilt nur, solange Geld im Fördertopf vorhanden ist. Pro Mitgliedsbetrieb ist nur eine einmalige Förderung möglich. Die Höhe der Förderung hängt davon ab, wann der Antrag eingeht. Die ersten Anträge werden stärker gefördert als spätere Anträge. Der maximale Förderbetrag liegt bei 500 Euro pro Mitgliedsbetrieb.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Betriebe, die Social-Media-Schulungen für Mitarbeitende oder Unternehmerinnen und Unternehmer planen. Sie richtet sich an Mitglieder des oberösterreichischen Landesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie-, Parfümeriewaren, Chemikalien und Farben. Wer keine Mitgliedschaft in diesem Landesgremium hat, kann die Förderung nicht bekommen.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- binnen drei Monaten ab Abschluss der Social-Media-Schulung
- Ansprechpunkt
- OÖ Landesgremium
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- Mitgliedschaft im Landesgremium OÖ des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie-, Parfümeriewaren, Chemikalien und Farben
- Schulung zum Thema Social Media im Betrieb
- Antrag innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Schulung
- Förderung nur solange Mittel im Fördertopf vorhanden sind
- mögliche Ausschlusskriterien
- keine Mitgliedschaft im Landesgremium OÖ des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie-, Parfümeriewaren, Chemikalien und Farben
- Anbieter der Förderung
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich
- Thema der Förderung
- Aus- und Weiterbildung für Mitarbeitende
- Aus- und Weiterbildung für Unternehmer:innen
- Digitalisierung
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.
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