Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Diese Förderung unterstützt Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein mit einem Zuschuss zu ihren Verwaltungskosten. Das Land beteiligt sich an persönlichen, sachlichen und investiven Ausgaben in der Verwaltung. Die Förderung kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Maximal sind 40.000 Euro möglich. Der Antrag soll rechtzeitig vor Beginn des Förderjahres gestellt werden.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Verband muss gemeinnützig sein und im Naturschutz arbeiten. Außerdem muss er in Schleswig-Holstein sitzen oder dort seine Geschäftsstelle haben. Die Förderung wird vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bearbeitet.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für rechtsfähige und gemeinnützige Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein. Besonders passend ist sie für Verbände, die landesweit tätig sind und ihre Arbeit dauerhaft auf Natur- und Umweltschutz ausrichten. Auch eine hauptamtliche Geschäftsführung ist erforderlich.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- 3 Monate vor Beginn des Förderjahres
- Ansprechpunkt
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- rechtsfähiger und gemeinnütziger Naturschutzverband
- Sitz oder Sitz der Geschäftsstelle in Schleswig-Holstein
- landesweite Tätigkeit
- Schwerpunkt der Tätigkeit in Schleswig-Holstein
- Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Gesamtheit
- dauerhafte Unterstützung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes
- Anerkennung nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes
- hauptamtliche Geschäftsführung
- mögliche Ausschlusskriterien
- keine Angaben
- Anbieter der Förderung
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Thema der Förderung
- Naturschutz
- Verwaltungskosten von Naturschutzverbänden
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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