Zuschuss

Befreiung von Parkgebühren

Die Förderung dient dazu, Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Kurzparkzonen zu erleichtern, indem sie von Parkgebühren befreit werden. Dies gilt für Personen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken oder als Beifahrer mitfahren. Ziel ist es, die Mobilität und Selbstständigkeit dieser Personen zu unterstützen.

Stand 25.07.2026 Kalender-Erinnerung verfügbar  Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: oesterreich.gv.at Förderregion: Österreich

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung dient dazu, Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Kurzparkzonen zu erleichtern, indem sie von Parkgebühren befreit werden. Dies gilt für Personen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken oder als Beifahrer mitfahren. Ziel ist es, die Mobilität und Selbstständigkeit dieser Personen zu unterstützen.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für Menschen mit Behinderungen, die einen entsprechenden Ausweis besitzen und ein Fahrzeug selbst fahren oder als Beifahrer mitfahren. Auch dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen, die von anderen gefahren werden, können von dieser Regelung profitieren.

Wie funktioniert die Förderung?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der die Befreiung von Parkgebühren in Kurzparkzonen ermöglicht. Inhaberinnen und Inhaber des Ausweises müssen ihr Fahrzeug entsprechend kennzeichnen, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen je nach Bundesland unterschiedlich sein können.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Es gibt keine spezifischen Fristen für die Antragsstellung, jedoch sollten Antragsteller die jeweiligen Regelungen in ihrem Bundesland beachten. Informationen dazu können über das zuständige Amt der Landesregierung eingeholt werden.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Ein Ausschlusskriterium für die Förderung ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen, wie der Besitz eines Ausweises nach § 29b StVO, nicht erfüllt sind. Zudem gelten die spezifischen Regelungen der einzelnen Bundesländer, die ebenfalls zu einer Ablehnung führen können.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

foerderkalender.de ist nicht Anbieter dieser Fördermaßnahme.

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