Zuschuss

Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014

Wenn Sie ländliche Räume durch Maßnahmen der Flurbereinigung oder Landwirtschaftsanpassung oder durch Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Stand 16.04.2026 Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Förderdatenbank Bund, Länder und EU

Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Die Förderung unterstützt ländliche Räume in Sachsen. Sie hilft bei Maßnahmen der Flurbereinigung, der Landwirtschaftsanpassung und bei Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung. Es gibt dafür einen Zuschuss. Der Antrag soll vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Die Förderung soll die Agrarstruktur verbessern und die Wirtschaftskraft im ländlichen Raum stärken. Sie gilt für bestimmte Vorhaben nach dem Flurbereinigungsgesetz, dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und für Maßnahmen aus dem Rahmenplan zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Vorhaben ab. Für einige Maßnahmen gelten feste Fördersätze, für andere wird der Satz gesondert bekannt gemacht.

Die Förderung ist an bestimmte Regeln gebunden. Nicht jede Maßnahme kann überall gefördert werden. Es gibt Grenzen bei der Einwohnerzahl des Ortes. Außerdem müssen die Anträge bei den zuständigen Stellen vor Ort eingereicht werden.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für Gemeinden, Verbände, Teilnehmergemeinschaften und andere Beteiligte, die ländliche Entwicklung voranbringen wollen. Auch natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen können je nach Vorhaben dazugehören. Besonders passend ist sie für Projekte in ländlichen Orten in Sachsen. Sie ist vor allem für Vorhaben geeignet, die die Struktur im ländlichen Raum verbessern.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • vor Beginn der Maßnahme
  • Ansprechpunkt
    • zuständiger Landkreis
    • zuständige kreisfreie Stadt
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Maßnahmen zur Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur in Orten bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    • Maßnahmen zur Integrierten Ländlichen Entwicklung in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in LEADER-Gebieten
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • keine Förderung außerhalb der genannten Einwohnergrenzen
  • Anbieter der Förderung
    • Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
  • Thema der Förderung
    • Ländliche Entwicklung
    • Flurbereinigung
    • Landwirtschaftsanpassung
    • Integrierte Ländliche Entwicklung

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

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